Die romanische Kirche Berghausen

Satzung

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Satzung des Vereins

„Freundeskreis Romanische Pfarrkirche St. Cyriakus Berghausen“

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 (1)  Der nicht rechtsfähige Verein „Freundeskreis Romanische Pfarrkirche St. Cyriakus Berghausen“ mit Sitz in 57392 Schmallenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der folgenden Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 AO verwendet:

-      Förderung der Religion;
-      Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; und gem. § 54 AO
-      zur Förderung kirchlicher Zwecke durch die Übernahme von Unterhaltskosten oder Teilen dessen von Baulichkeiten und Gebäuden der Katholischen Pfarrgemeinde St. Cyriakus Berghausen.

(2)  Geschäftsjahr des Freundeskreises ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Freundeskreises

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und finanzielle Förderung von Maßnahmen der Katholischen Pfarrgemeinde St. Cyriakus Berghausen. Die Mittel hierzu werden aus Beiträgen der Mitglieder, Spendensammlungen durch den Verein und anderem erzielt. Weiterhin ist die Durchführung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zur Erzielung von Einnahmen zur Verfolgung der gemeinnützigen Ziele zulässig.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Auslagenersatz

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins haben Anspruch auf Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen ist durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen, dies gilt insbesondere für pauschale Aufwandsentschädigungen. Soweit die Finanzverwaltung eine gewährte Aufwandsentschädigung als unangemessen einstuft, ist diese rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gewährung an den Verein zurück zu erstatten.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2)  Die Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Sie besitzen kein Stimmrecht.
(3)  Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(5)  Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
(6)  Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in schwerwiegender und grober Weise verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge / Beitragsordnung

(1)  Die Mitglieder fördern die Ziele des Vereins mit ihren Beiträgen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
(2)  Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen.

 § 6 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Der Verein wird von 2 Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten (zivilrechtlicher Vorstand). Der zivilrechtliche Vorstand besteht aus der/dem Vorstandsvorsitzenden und der/dem Geschäftsführer/in.
(2) Mitglieder des Vorstands sind:

a) die/der erste Vorsitzende,
b) die/der zweite Vorsitzende,
c) die/der Geschäftsführer/in und
d) weitere drei Beisitzer/innen.

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Abweichend davon werden der Vorsitzende und zwei der Beisitzer einmalig für drei Jahre nach der Vereinsgründung gewählt. Die Wiederwahl der Vorstands-mitglieder ist möglich. Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied per Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
(4)  Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
(5)  Mindestens drei Vorstandsmitglieder sollen dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Cyriakus Berghausen angehören.
(6)  Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b)  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)  Buchführung, Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichts, Vorlage der Jahresplanung,
d)  Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

(7)  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder drei Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die erste Vorsitzende. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.

(8)  Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich, fernmündlich oder elektronisch gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich vom Vorsitzenden oder zwei Vorstandsmitgliedern niederzulegen und zu unterzeichnen.

(9)  Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das der/die Geschäftsführer/in und mindestens ein Vorstandsmitglied unterzeichnet. Dies gilt insbesondere auch für telefonisch herbeigeführte Beschlüsse.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse und/oder in den örtlichen Pfarrnachrichten einberufen.
(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Freundeskreises,
c) Entgegennahme des Geschäftsberichts,
d) Entgegennahme des Kassenberichts,
e) Festlegung der Beiträge,
f) Zustimmung zum vom Vorstand erstellten Jahresplan,
g) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

 (3)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Vorstandswahlen sind auf Antrag schriftlich und in geheimer Weise abzuhalten. Hierfür genügt der Antrag eines einzelnen Mitglieds. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Zwecks des Freundeskreises und seine Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von einem Vorstandsmitglied und der/dem Geschäftsführer/in zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
(5)  Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 9 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

(1)  Über die Auflösung des Freundeskreises entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Freundeskreises oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Freundeskreises an die Kirchen-gemeinde St. Cyriakus Berghausen zwecks Verwendung im Sinne dieser Satzung (vgl. auch § 52 Abs. 2 Nrn. 2, 6, AO, sowie § 54 AO), unter anderem für die Unterhaltung der Pfarrkirche St. Cyriakus Berghausen.

§ 10 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 27.02.2013 in Schmallenberg-Berghausen von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

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